Krypto-Steuern 2025: So versteuerst du Kryptowährungen und Staking-Erträge
Mit seinem Schreiben vom 6. März 2025 hat das Bundesfinanzministerium (BFM) die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Co. konkretisiert. Für dich als Anleger in Deutschland bringt das neue Klarheit, aber auch einige Pflichten mit sich. In Kooperation mit dem Krypto-Steuerexperten Matthias Steger von Steger Consulting gibt BISON dir einen umfassenden Überblick über die wichtigsten steuerlichen Regelungen im Jahr 2025. Was bedeutet das Schreiben für deine Steuererklärung? Wann bist du mit Krypto-Gewinnen steuerpflichtig? Und wie werden Staking-Rewards jetzt behandelt? In diesem Beitrag erhältst du hilfreiche Informationen über das Versteuern deiner Kryptowährungen für 2025.
Inhalt
Kurzzusammenfassung: Das musst du 2025 zu Krypto-Steuern wissen
- Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 regelt die steuerliche Behandlung deiner Krypto-Gewinne und Staking-Rewards.
- Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen sind steuerpflichtig, wenn
- die Haltedauer unter der Spekulationsfrist von einem Jahr liegt,
- dein Gewinn pro Kalenderjahr 1.000 € übersteigt,
- oder deine Staking-Erträge über 256 € liegen.
- Auch als Student, Auszubildender oder Arbeitnehmer musst du in diesen Fällen ggf. eine Steuererklärung abgeben – unabhängig von deinem sonstigen Einkommen.
- Für die Gewinnermittlung gelten neue Vorgaben: Verbrauchsfolgeverfahren wie „First in, First out“ (FIFO) oder Durchschnittskosten sind zulässig, aber an bestimmte Bedingungen geknüpft.
- Staking-Rewards werden als sonstige Einkünfte beim Zufluss besteuert. Ein laufendes Verfahren vor dem Finanzgericht Köln könnte die Einordnung jedoch in Zukunft verändern.
- Wir zeigen dir anhand von Praxisbeispielen im Beitrag, wie du durch eine richtige Dokumentation und Meldung deiner Gewinne und Verluste in der Steuererklärung steuerliche Nachteile vermeidest.
Wann muss ich Gewinne aus dem Handel mit Krypto auf BISON versteuern?
Grundsätzlich sind die steuerlichen Regelungen für dich dann relevant, wenn du in Deutschland auf Dauer (Wohnsitz) oder auf längere Zeit (gewöhnlicher Aufenthalt) wohnst. Als Nutzer der BISON App bist du dann unter den folgenden beiden Voraussetzungen mit deinen Gewinnen aus dem Verkauf von Krypto-Assets steuerpflichtig:
- Du hast die verkauften Kryptowährungseinheiten weniger als 1 Jahr und 1 Tag lang gehalten (Spekulationsfrist gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG für sonstige Wirtschaftsgüter).
- Dein Gewinn aus allen verkauften Kryptowährungseinheiten in einem Kalenderjahr beträgt mindestens 1.000 €
Staking Deine Erträge aus Staking (die sogenannten Staking-Rewards) sind steuerpflichtig, sobald sie mehr als 256 € im Kalenderjahr betragen. Später mehr dazu.
Darüber hinaus spielen dein anderweitiges Einkommen oder dein Alter keine Rolle. Weitere wichtige Grundlagen für die Versteuerung:
- Alle Gewinne aus Verkäufen von Kryptowährungen eines Kalenderjahres (Spekulationsgewinne) werden zusammengerechnet und auf die Grenze von 1.000 € angerechnet.
- Die Grenzen von 1.000 € (Gewinne aus Verkäufen) beziehungsweise 256 € (Erträge aus Staking) verdoppelt sich auch nicht bei einer Zusammenveranlagung. Jeder Ehepartner kann die Freigrenze jedoch für seine Gewinne nutzen.
- Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen können im Vorjahr genutzt werden, um Einkommen zu mindern, oder sind für Folgejahre nutzbar.
- Verluste kannst du nicht mit anderen Einkünften verrechnen – zum Beispiel Spekulationsverluste mit Staking-Erträgen.
Wer muss Krypto-Gewinne und Staking-Erträge in der Steuererklärung angeben?
Grundsätzlich gelten die steuerlichen Regeln für alle – ganz egal, ob du noch zur Schule gehst, eine Ausbildung machst, studierst, normal arbeitest oder bereits in Rente bist. Das bedeutet auch, dass das Alter unerheblich ist. Selbst als minderjährige Person, theoretisch auch als Baby, musst du Gewinne aus Kryptowährungsverkäufen oder Erträge aus Staking versteuern.
Gibt es bei der Versteuerung von Kryptowährungen Besonderheiten für Arbeitnehmer?
Als Arbeitnehmer unterliegt dein Arbeitslohn in Deutschland unter bestimmten Umständen (etwa bei Steuerklasse I oder Steuerklasse IV) einer Abgeltung und du kannst lediglich eine „Veranlagung“ beantragen. Hast du jedoch neben dem Arbeitseinkommen noch weitere Einkünfte, etwa die beschriebenen Spekulationsgewinne von mindestens 1.000 €, musst du für dieses Jahr eine Einkommensteuererklärung einreichen.
Muss ich als Student oder Auszubildender eine Einkommensteuererklärung einreichen?
Ja, sobald du mindestens 1.000 € Gewinn aus allen Verkäufen eines Jahres mit Kryptowährungen erzielt hast, musst du eine Einkommensteuererklärung einreichen. Das gilt auch, wenn der Gewinn später durch Verluste wieder ausgeglichen wird (Verlustverrechnung).
Eine einmal abgegebene Steuererklärung verpflichtet dich nicht dazu, in den Folgejahren wieder eine Steuererklärung abgeben zu müssen. Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer und jedes Jahr wird einzeln betrachtet.
Zum besseren Verständnis ein Beispiel, falls du als Arbeitnehmer über die BISON App in den vergangenen drei Jahren Kryptowährungen gehandelt hast:
Jahr | Brutto Arbeitslohn | Gewinn / Verlust über BISON App | Angabe in / Abgabe einer Steuererklärung |
---|---|---|---|
2022 | 48.000 € | 2.000 € Gewinn | verpflichtend |
2023 | 48.000 € | 500 € Verlust | freiwillig, aber sinnvoll (Verlustverrechnung) |
2024 | 48.000 € | 200 € Gewinn | freiwillig, aber nicht sinnvoll |
Bei Staking-Rewards oder anderen sonstigen Einkünften gilt analog eine Freigrenze von 256 €.
Wie ermittle ich den Spekulationsgewinn?
Im Vergleich zu Gewinnen aus beispielsweise Aktienverkäufen ist die Ermittlung des Spekulationsgewinns bei Kryptowährungen wie Bitcoin und Ethereum etwas komplizierter. Grundsätzlich gibt das Bundesfinanzministerium eine Formel vor, mit der Finanzämter Spekulationsgewinne ermitteln sollen.
Zu den Werbungskosten zählen unter anderem:
- Gebühren bei Krypto-Apps wie BISON
- BlockPit oder andere Software
- Steuerberater
- Steuersoftware
- Fachliteratur
- Weiterbildung
- Hardware-Wallet
- Gesondertes Smartphone und weitere IT-Kosten
- Zinsen für Kredite / Avalprovisionen
Beispiel zur Veranschaulichung
Veräußerungserlöse | 14.500 € |
– Anschaffungskosten | 10.300 € |
– Werbungskosten bestehend aus: | |
Gebühren Krypto-App | 91 € |
Fachliteratur | 11 € |
Hardware-Wallet | 40 € |
Sonstige (z. B. IT-Kosten) | 50 € |
= Spekulationsgewinn | 4.109 € |
Verbrauchsfolgeverfahren: So ermittelst du die Anschaffungskosten deiner Kryptowährungen
Deine Veräußerungserlöse und Anschaffungskosten genau aufzuschlüsseln, ist nicht ganz so einfach. Der Hintergrund: Meist kaufst du mit mehreren Transaktionen eine Kryptowährung und verkaufst nicht genau die gleiche Menge wieder in einer einzelnen Transaktion.
Verbrauchsfolgeverfahren
In diesem Zusammenhang wird auch vom Verbrauchsfolgeverfahren gesprochen. Es kommt zum Einsatz, wenn nicht genau gesagt werden kann, wann welche Menge eines Guts – in diesem Fall Kryptowährungen – genau gekauft und verkauft wurde.
Deshalb brauchst du ein Verbrauchsfolgeverfahren. Das hilft dir dabei, die Anschaffungskosten korrekt zuzuordnen. Das BMF-Schreiben sieht hier eine sogenannte Einzelzuordnung vor. Du kannst also ganz genau angeben, welche Token (zum Beispiel 0,5 ETH) du an welchem Tag gekauft und wieder veräußert hast.
Das BMF-Schreiben lässt für dich als Nutzer der BISON App folgende Verbrauchsfolgeverfahren zu:
- Spekulationsfrist nach FIFO-Prinzip (First in, First Out) + Anschaffungskosten nach dem Durchschnittswert-Verfahren
- Spekulationsfrist nach FIFO + Anschaffungskosten ebenfalls nach FIFO
Option 1
Du gehst steuerlich davon aus, dass die ältesten Coins zuerst verkauft wurden (FIFO). Bei deinen Anschaffungskosten berechnest du aber den Durchschnitt aller gekauften Coins dieser Kryptowährung.
Beispiel
- Kauf ETH: 1.000 €
- Kauf ETH: 2.000 €
- Kauf ETH: 3.000 €
Anschaffungskosten nach Durchschnittswert-Verfahren: 2.000 € ((1.000 + 2.000 + 3.000) / 3)
Verkaufst du jetzt 1 ETH zu einem Preis von 3.500 €, ergibt sich ein Gewinn von 1.500 €. Du ziehst vom Verkaufspreis die durchschnittlichen Anschaffungskosten (2.000 €) ab.
Option 2
Du gehst steuerlich davon aus, dass die ältesten Coins zuerst verkauft wurden (FIFO). Bei deinen Anschaffungskosten verwendest du exakt die Kaufpreise für die jeweiligen Coins.
Beispiel
- Kauf ETH: 1.000 €
- Kauf ETH: 2.000 €
- Kauf ETH: 3.000 €
Verkaufst du jetzt 1 ETH zu einem Preis von 3.500 €, ergibt sich ein Gewinn von 2.500 €. Der erste gekaufte Coin (für 1.000 €) wird auch als erster verkauft.
Das gewählte Verfahren musst du bei der Ermittlung deiner Krypto-Spekulationsgewinne für jede Wallet und jede Kryptowährung einzeln anwenden. Wenn du etwa Coins von BISON auf ein Ledger-Wallet überträgst, musst du die relevanten Informationen (Anschaffungsdatum, Anschaffungskosten) ebenfalls übernehmen.
Es gibt aktuell leider noch kein Tool, mit dem du etwa für Bitcoin Variante 1 der Gewinnermittlung anwenden könntest und für Ethereum Variante 2. Du musst dich also zwischen Durchschnittskosten- und FIFO-Verfahren entscheiden – was für die ein oder andere Kryptowährung oder das ein oder andere Wallet nachteilig sein kann.
Weitere zulässige Verbrauchsfolgeverfahren laut Rechtsprechung
Auch wenn das BMF-Schreiben diese konkreten Verbrauchsfolgeverfahren zur Ermittlung deiner Spekulationsgewinne vorschreibt, gibt es noch weitere Methoden, die eine rechtliche Grundlage haben.
Denn: Nach einem Beschluss des Finanzgerichts Nürnberg (Az. 3K 760/22 vom 22.01.2025) gibt es keine gesetzliche Regelung, nach welcher Methode gekaufte Kryptowerte beim Verkauf zu verwenden sind.
Damit lässt die Rechtsprechung neben den zwei Verfahren aus dem BMF-Schreiben auch beispielsweise folgende Verbrauchsfolgeverfahren zu:
- Last In – First Out: Hier gelten die zuletzt gekauften Coins als zuerst verkauft. Du ordnest also deinem Verkauf immer die neuesten Anschaffungen zu.
- Highest In – First Out: Hier verkaufst du (auf dem Papier) immer zuerst die Coins mit dem höchsten Anschaffungspreis. Das kann dir einen steuerlichen Vorteil bringen, da sich so potenziell geringere Gewinne (und damit weniger Steuer) ergeben.
Wichtig: Weichst du von den zwei Methoden aus dem BMF-Schreiben ab, musst du das in einer Nachricht oder als „zusätzliche Angabe“ in deiner Steuererklärung angeben. Machst du das nicht, könnte dir – falls du durch die abweichende Methode Steuern sparst – versuchte Steuerhinterziehung vorgeworfen werden.
Wie werden Staking-Erträge versteuert?
Deine Einnahmen (Erträge) aus Staking musst du als Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG versteuern. Du musst Staking-Rewards grundsätzlich beim Zufluss (§ 11 Abs. 1 EStG) zum Kurswert in Euro als Einkommen versteuern. Es gibt eine Ausnahme, wenn du in Protokolle investierst, wo die Rewards nicht bei Fälligkeit deiner Wallet gutgeschrieben werden. In diesem Fall kannst du die Staking-Rewards auch erst dann versteuern, wenn du diese tatsächlich beansprucht. Wichtig zu wissen: Findet die Beanspruchung (Claiming) deiner Rewards erst nach dem 31. Dezember eines Jahres statt, musst du sie zum 31. Dezember versteuern. Für dich als Nutzer der BISON App ist dieses Wahlrecht allerdings nicht relevant, da dir deine Staking-Erträge immer bei Fälligkeit gutgeschrieben werden. Du musst sie also immer direkt versteuern.Derzeit ist vor dem Finanzgericht Köln ein Klageverfahren anhängig, wo geklärt werden soll, ob Erträge aus Staking als Kapitaleinkünfte oder als sonstige Einkünfte anzusehen sind. Unter Berufung auf dieses Klageverfahren von „besonderer Bedeutung“ kannst du Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen (Az. 3K 194/23).
Muss ich beim Ethereum-Verkauf nochmal Steuern bezahlen, wenn ich sie per Staking-Reward bezogen habe?
Wenn du ETH Token, die du als Reward bezogen hast, innerhalb der Spekulationsfrist mit Gewinn verkaufst, entsteht ein Spekulationsgewinn gemäß § 23 Abs.1 Nr. 2 EStG. Jedoch versteuerst du den bereits als sonstige Einkünfte besteuerten Wert der Staking-Rewards nicht noch einmal. Du ziehst diesen Wert als Anschaffungskosten der per Reward bezogenen Token vom Veräußerungserlös ab und versteuerst somit nur den Wertzuwachs ab Bezug der Token.
Beispiel für die Versteuerung von ETH und ETH Rewards bei Gewinn
Ein Beispiel zum besseren Verständnis: Stell dir vor, du hältst in der BISON App seit 2020 50 ETH. Im Jahr 2023 bekommst du durch Staking 2 ETH als Rewards. Zum Zeitpunkt der Gutschrift sind diese 2 ETH zusammen 5.000 € wert.
Später im Jahr verkaufst du insgesamt 51 ETH für 3.000 € pro Coin. Deine ursprünglich gekauften 50 ETH sind länger als ein Jahr gehalten – also steuerfrei nach der Spekulationsfrist.
Aber: Die 2 ETH aus dem Staking gelten als „neu erworben“ und sind steuerpflichtig, wenn du sie innerhalb eines Jahres verkaufst, was in unserem Beispiel der Fall ist. Du musst daher von den 51 verkauften Coins 1 ETH innerhalb der Spekulationsfrist versteuern.
Das bedeutet konkret:
- Sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG): Du musst die 5.000 € zum Zeitpunkt des Zuflusses (also als du die 2 ETH erhalten hast) als sonstige Einkünfte mit deinem persönlichen Steuersatz (zwischen 0 % und 45 %) versteuern.
- Spekulationsgewinn (§ 23 EStG): Zusätzlich entsteht ein Spekulationsgewinn, weil du die ETH später zu einem höheren Kurs verkaufst:
- Verkaufspreis: 3.000 €
- Anschaffungskosten (Reward-Wert): 2.500 € (also 5.000 € / 2 ETH)
- Gewinn: 500 €
Wenn du keine weiteren sonstigen Einkünfte hast und unter der Freigrenze bleibst, musst du auf die 500 € keine Steuern zahlen – aber du musst den Gewinn trotzdem in der Anlage SO angeben.
Beispiel für die Versteuerung von ETH und ETH Rewards bei Verlust
Angenommen, der Kurs fällt nach dem Staking auf 1.000 € pro ETH. Du verkaufst alle 52 ETH per Stop-Loss – also für insgesamt 52.000 €.
Für die 2 ETH aus dem Staking gilt:
- Du hast sie mit 5.000 € (2 * 2.500 €) versteuert, das bleibt bestehen.
- Beim Verkauf bekommst du nur 2.000 € (2 * 1.000 €).
- Es entsteht ein Spekulationsverlust von 3.000 €.
Aber Achtung: Trotz des Spekulationsverlusts musst du die vollen 5.000 € Rewards versteuern, weil der Zuflusswert und nicht der spätere Kurs zählt. Wenn du den Steuerbetrag nicht eingeplant hast, kann das teuer werden.
Überlege dir, ob du dich gegen ein solches Szenario absicherst. Das funktioniert etwa über einen Stop-Loss oder ein zeitnahes Auscashen der „Steuern“ auf die Rewards.
Matthias Steger, Steuerberater – Vizepräsident Steuerberaterverband BerlinBrandenburg eV, CFO Bitcoin Bundesverband und Dozent der Bundessteuerberaterkammer und Steuerberaterverbände zum Thema Krypto bitcoinsteuerberater.de und taxtobi.ai